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RR 1999 015

Regierungsrat — RR 1999 015

Zg Regierungsrat · 1999-10-26 · Deutsch ZG

§ 14 Abs. 2 alt V BauG – Müssen die Keller- und Abstellräume im Erdgeschoss eines bestehenden und nicht unterkellerten Wohnhauses zur Ausnützung gerechnet werden?

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurecht GVP 1999 R–14

Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens verstanden, wozu beispiels-

weise neben der Erstellung von An- und Aufbauten auch das Ersetzen eines

Flachdaches durch ein Giebeldach gehört.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die bereits heute um bis zu 53% über-

nutzten Wohn- und Geschäftshäuser von der Bestandesgarantie profitieren.

Für eine volumenmässige Erweiterung der bestehenden Kuben ist die gel-

tende Bauordnung integral massgebend, weil auf Grundstücken, deren zu-

lässige Ausnützung überschritten oder erreicht ist, die Nutzung nicht mit

einer Erweiterung gesteigert werden darf. Das bedeutet für die vorliegenden

Bauvorhaben, dass wegen massiver Überschreitung der zulässigen Ausnüt-

zung eine volumenmässige Erweiterung selbst mit bei der anrechenbaren

Geschossfläche nicht zu berücksichtigenden Attikageschossen unzulässig ist.

Regierungsrat 30. August 1999

§ 14 Abs. 2 alt V BauG – Müssen die Keller- und Abstellräume im Erdgeschoss

eines bestehenden und nicht unterkellerten Wohnhauses zur Ausnützung ge-

rechnet werden?

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss § 14 Abs. 2 alt V BauG gilt als anrechenbare Fläche die Summe

aller Flächen des Ergeschosses und der darüberliegenden Geschosse, ein-

schliesslich der Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschlies-

sung dienen. Eingeschlossen sind die Querschnitte von innenliegenden

Mauern und Wänden, nicht aber von Aussenmauern. Laut Bst. c von § 14

Abs. 3 altV BauG müssen Flächen von im Erdgeschoss gelegenen bergseiti-

gen Keller-, Heizungs-, Wasch- und Trocknungsräumen bei stark geneigtem

Gelände nicht angerechnet werden, sofern diese Räume nicht Wohn- oder

Gewerbezwecken dienen können.

Die Vorinstanz hat die Keller- und Abstellräume im Erdgeschoss des

bestehenden Gebäudes entgegen dem klaren Wortlaut von § 14 Abs. 2 altV

BauG nicht angerechnet. Da das bestehende Gebäude im flachen Gelände

steht, findet die Bestimmung von § 14 Abs. 3 Bst. c altV BauG hier keine

Anwendung. Steht ein Haus nicht an einer Hanglage und sind die Keller-

und Abstellräume nicht bergseitig angeordnet, so müssen sie definitions-

gemäss zur Ausnützung gezählt werden, wenn sie im Erdgeschoss liegen.

Davon kann keine Ausnahme gemacht werden, auch wenn ein Gebäude

ohne Unterkellerung bereits besteht.

Regierungsrat, 26. Oktober 1999

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